AHV-Zweigstelle

AHV-Zweigstelle Lenk-St. Stephan
Grodey
3772 St. Stephan
marcel.matti@ststephan.ch
Tel. 033 729 11 12
Fax 033 729 11 19
 

Die AHV-Zweigstelle ist die Verbindungsstelle zwischen Abrechnungspflichtigen, Leistungsbezügern und der Kantonalen Ausgleichskasse Bern. Wir sind die direkte Anlaufstelle und bieten Ihnen Dienstleistungen und Informationen über:


Merkblätter und Formulare

Alle Merkblätter sowie Formulare sind als PDF-Dateien unter www.akbern.ch verfügbar. Die Formulare können Sie direkt am Bildschirm ausfüllen und uns - ergänzt mit allfälligen Beilagen - auf dem Postweg zukommen lassen oder am Schalter abgeben. Selbstverständlich können Sie die Unterlagen auch bei uns beziehen.


AHV-Beitragspflicht

Die AHV/IV ist eine obligatorische Sozialversicherung für alle Personen die in der Schweiz Wohnsitz haben oder hier erwerbstätig sind. Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18-jährig werden, Nichterwerbstätige (Studenten, Weltreisende, IV-Rentner, vorzeitig Pensionierte, usw.) ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21-jährig werden. Für Frauen mit Jahrgang 1942 endet die Beitragspflicht Ende des Monats, in welchem sie 64-jährig werden.
 

AHV-Abrechnung
Selbständigerwerbende und Arbeitgeber müssen sich bei der AHV-Zweigstelle am Geschäftssitz oder bei der Ausgleichskasse ihres Verbandes anmelden um die persönlichen Beiträge und Lohnbeiträge für die Arbeitnehmer abzurechnen. Grundsätzlich ist jede Lohnzahlung AHV-pflichtig und der Arbeitgeber ist zur ordnungsgemässen Abrechnung mit der Ausgleichskasse verpflichtet. Dies gilt auch für private Haushalte mit Hausdienst- oder Pflegepersonal sowie Hausverwaltungen für Hauswarte. Nichterwerbstätige melden sich bei der AHV-Zweigstelle in der Wohnsitzgemeinde an.
 

Erwerbsausfallentschädigung EO
Militär- und Zivilschutzdienstleistende füllen Abschnitt "B" in der Meldekarte aus, welche sie vom Rechnungsführer erhalten. Arbeitnehmer und Arbeitslose geben die Meldekarte ihrem Arbeitgeber bzw. dem letzten Arbeitgeber ab. Dieser füllt die Lohnbescheinigung "D" aus und leitet die Karte zur Abrechnung seiner Ausgleichskasse weiter. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige reichen die Karte ihrer zuständigen Ausgleichskasse ein, Hausfrauen der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz. Für ledige Rekruten beträgt die EO-Entschädigung generell Fr. 54.-- pro Tag, unabhängig von der vorherigen Tätigkeit.

 
Kinderzulagen für Arbeitnehmer/innen im Gewerbe
Die Kinderzulagen werden immer über den Arbeitgeber mit einem Anmeldeformular geltend gemacht, das bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden kann. Im Kanton Bern betragen die vollen Zulagen für Kinder bis 12 Jahre Fr. 160.-- pro Monat/Kind und Fr. 190.-- ab dem Monat, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet hat. Alleinerziehende haben ab 40 Arbeitsstunden pro Monat den vollen Anspruch, die übrigen Arbeitnehmer ab 80 Stunden pro Monat, darunter besteht ein Teilanspruch nach Arbeitsstunden. Pro Kind kann höchstens eine volle Zulage bezogen werden.
 

Familienzulagen Landwirtschaft
Berggebiet
- für die ersten beiden Kinder               Fr. 195.00 / Monat
- ab dem dritten Kind                          Fr. 200.00 / Monat

Die Familienzulagen werden gekürzt, sobald sie massgebende Einkommensgrenze überschritten wird.

 
Renten-Anmeldungen
Die AHV-Zweigstelle gibt Formulare ab und nimmt die Anmeldungen entgegen für eine AHV-Rente, Witwen- und Waisenrente, Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung. Die AHV-Rentenanmeldung sollte etwa vier Monate vor Rentenbeginn eingereicht werden. Wichtige Beilagen für die Berechnung der Erziehungsgutschriften sind Familienbüchlein und bei geschiedenen Antragstellern Scheidungsurteil und Konvention.


Ordentliches Rentenalter

  Frau Mann
Jahrgang ordentl. Rentenalter Rentenkürzung bei Vorbezug um ordentl. Rentenalter Rentenkürzung bei Vorbezug um
    1 Jahr 2 Jahre   1 Jahr 2 Jahre
1942 2006 3.4 % 6.8 % 2007 6.8 % 13.6 %
1943 2007 3.4 % 6.8 % 2008 6.8 % 13.6 %
1944 2008 3.4 % 6.8 % 2009 6.8 % 13.6 %
1945 2009 3.4 % 6.8 % 2010 6.8 % 13.6 %
1946 2010 3.4 % 6.8 % 2011 6.8 % 13.6 %
1947 2011 3.4 % 6.8 % 2012 6.8 % 13.6 %
1948 2012 6.8 % 13.6% 2013 6.8 % 13.6 %



 
Ergänzungsleistungen
Es besteht ein rechtlicher Anspruch. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Bezügerinnen und Bezüger von AHV- oder IV-Renten, IV-Taggeldern oder Hilfslosenentschädigungen, auch bei Rentenvorbezug, können bei der AHV-Zweigstelle einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Gerne sind wir beim Ausfüllen der Anmeldung behilflich. Die Berechnung eines allfälligen Rentenanspruchs erfolgt aufgrund der aktuellen Einnahmen/Ausgaben und Vermögenswerte (Miete, Heimkosten, Renten, Erwerbseinkommen, Vermögenswerte, usw.) und muss bei jeder Veränderung angepasst werden.
 

Weitere Informationen
Detaillierte Informationen über die verschiedenen Sachgebiete finden Sie unter www.akbern.ch und www.ahv.ch

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