AHV-Zweigstelle
AHV-Zweigstelle Lenk-St. Stephan
Grodey
3772 St. Stephan
marcel.matti@ststephan.ch
Tel. 033 729 11 12
Fax 033 729 11 19
Die AHV-Zweigstelle ist die Verbindungsstelle zwischen Abrechnungspflichtigen, Leistungsbezügern und der Kantonalen Ausgleichskasse Bern. Wir sind die direkte Anlaufstelle und bieten Ihnen Dienstleistungen und Informationen über:
Merkblätter und Formulare
Alle Merkblätter sowie Formulare sind als PDF-Dateien unter
www.akbern.ch verfügbar. Die Formulare können
Sie direkt am Bildschirm ausfüllen und uns - ergänzt mit allfälligen Beilagen -
auf dem Postweg zukommen lassen oder am Schalter abgeben. Selbstverständlich
können Sie die Unterlagen auch bei uns beziehen.
AHV-Beitragspflicht
Die AHV/IV ist eine obligatorische Sozialversicherung für alle Personen die in
der Schweiz Wohnsitz haben oder hier erwerbstätig sind. Erwerbstätige sind
beitragspflichtig ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18-jährig werden,
Nichterwerbstätige (Studenten, Weltreisende, IV-Rentner, vorzeitig Pensionierte,
usw.) ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21-jährig werden. Für Frauen mit
Jahrgang 1942 endet die Beitragspflicht Ende des Monats, in welchem sie
64-jährig werden.
AHV-Abrechnung
Selbständigerwerbende und Arbeitgeber müssen sich bei der AHV-Zweigstelle am
Geschäftssitz oder bei der Ausgleichskasse ihres Verbandes anmelden um die
persönlichen Beiträge und Lohnbeiträge für die Arbeitnehmer abzurechnen.
Grundsätzlich ist jede Lohnzahlung AHV-pflichtig und der Arbeitgeber ist zur
ordnungsgemässen Abrechnung mit der Ausgleichskasse verpflichtet. Dies gilt auch
für private Haushalte mit Hausdienst- oder Pflegepersonal sowie Hausverwaltungen
für Hauswarte. Nichterwerbstätige melden sich bei der AHV-Zweigstelle in der
Wohnsitzgemeinde an.
Erwerbsausfallentschädigung EO
Militär- und Zivilschutzdienstleistende füllen Abschnitt "B" in der Meldekarte
aus, welche sie vom Rechnungsführer erhalten. Arbeitnehmer und Arbeitslose geben
die Meldekarte ihrem Arbeitgeber bzw. dem letzten Arbeitgeber ab. Dieser füllt
die Lohnbescheinigung "D" aus und leitet die Karte zur Abrechnung seiner
Ausgleichskasse weiter. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige reichen die
Karte ihrer zuständigen Ausgleichskasse ein, Hausfrauen der AHV-Zweigstelle am
Wohnsitz. Für ledige Rekruten beträgt die EO-Entschädigung generell Fr. 54.--
pro Tag, unabhängig von der vorherigen Tätigkeit.
Kinderzulagen für Arbeitnehmer/innen im Gewerbe
Die Kinderzulagen werden immer über den Arbeitgeber mit einem Anmeldeformular
geltend gemacht, das bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden kann. Im Kanton Bern
betragen die vollen Zulagen für Kinder bis 12 Jahre Fr. 160.-- pro Monat/Kind
und Fr. 190.-- ab dem Monat, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet hat.
Alleinerziehende haben ab 40 Arbeitsstunden pro Monat den vollen Anspruch, die
übrigen Arbeitnehmer ab 80 Stunden pro Monat, darunter besteht ein Teilanspruch
nach Arbeitsstunden. Pro Kind kann höchstens eine volle Zulage bezogen werden.
Familienzulagen Landwirtschaft
Berggebiet
- für die ersten beiden Kinder
Fr. 195.00 / Monat
- ab dem dritten Kind
Fr. 200.00 / Monat
Die Familienzulagen werden gekürzt, sobald sie
massgebende Einkommensgrenze überschritten wird.
Renten-Anmeldungen
Die AHV-Zweigstelle gibt Formulare ab und nimmt die Anmeldungen entgegen für
eine AHV-Rente, Witwen- und Waisenrente, Invalidenrente oder
Hilflosenentschädigung. Die AHV-Rentenanmeldung sollte etwa vier Monate vor
Rentenbeginn eingereicht werden. Wichtige Beilagen für die Berechnung der
Erziehungsgutschriften sind Familienbüchlein und bei geschiedenen Antragstellern
Scheidungsurteil und Konvention.
Ordentliches Rentenalter
| Frau | Mann |
| Jahrgang | ordentl. Rentenalter | Rentenkürzung bei Vorbezug um | ordentl. Rentenalter | Rentenkürzung bei Vorbezug um | ||
| 1 Jahr | 2 Jahre | 1 Jahr | 2 Jahre | |||
| 1942 | 2006 | 3.4 % | 6.8 % | 2007 | 6.8 % | 13.6 % |
| 1943 | 2007 | 3.4 % | 6.8 % | 2008 | 6.8 % | 13.6 % |
| 1944 | 2008 | 3.4 % | 6.8 % | 2009 | 6.8 % | 13.6 % |
| 1945 | 2009 | 3.4 % | 6.8 % | 2010 | 6.8 % | 13.6 % |
| 1946 | 2010 | 3.4 % | 6.8 % | 2011 | 6.8 % | 13.6 % |
| 1947 | 2011 | 3.4 % | 6.8 % | 2012 | 6.8 % | 13.6 % |
| 1948 | 2012 | 6.8 % | 13.6% | 2013 | 6.8 % | 13.6 % |
Ergänzungsleistungen
Es besteht ein rechtlicher Anspruch. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
helfen dort, wo die Renten und Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten
decken. Bezügerinnen und Bezüger von AHV- oder IV-Renten, IV-Taggeldern oder
Hilfslosenentschädigungen, auch bei Rentenvorbezug, können bei der
AHV-Zweigstelle einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Gerne sind wir
beim Ausfüllen der Anmeldung behilflich. Die Berechnung eines allfälligen
Rentenanspruchs erfolgt aufgrund der aktuellen Einnahmen/Ausgaben und
Vermögenswerte (Miete, Heimkosten, Renten, Erwerbseinkommen, Vermögenswerte,
usw.) und muss bei jeder Veränderung angepasst werden.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen über die verschiedenen Sachgebiete finden Sie unter
www.akbern.ch und
www.ahv.ch